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17.07.2026 | Nurdin

Am 16. Juli anerkennt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die vegane Ernährungsweise als ein Menschenrecht. Dieses wegweisende Urteil hat weitreichende Folgen für Spitäler, Gefängnisse und andere Institutionen. Wie kam es dazu und was bedeutet das für die Schweiz?

Keine durchgehend tierfreie Kost in Schweizer Einrichtungen

Es beginnt vor einigen Jahren in der Westschweiz. Die zwei vegan lebenden Geschwister und aktiven Antispeziesisten G.K. und A.S. engagieren sich gegen die Unterdrückung und Ausbeutung von Tieren. Im November 2018 landet G.K. in einem Gefängnis im Kanton Genf in Untersuchungshaft und ist dort mit einem Speiseplan konfrontiert, der nur vegetarische und omnivore Kost vorsieht. Es gibt zwar Versuche des Entgegenkommens seitens des Gefängnisses, aber ein Recht auf durchgehend vegane Kost wird G.K. im Laufe des folgenden Jahres trotzdem wiederholt verwehrt. Dies ist besonders brisant, da G.K. gerade aufgrund des besagten Engagements gegen die Ausbeutung von Tieren überhaupt erst dort gelandet war. Auch der zweite Fall lief nicht viel besser: A.S. erhält während eines unfreiwilligen Aufenthalts von Februar bis April 2021 in einer psychiatrischen Einrichtung im Kanton Waadt ebenfalls keine durchgehend vegane Kost.

Ein langer Weg: vom Kantonsgericht bis nach Strassburg

Sowohl G.K. als auch A.S. beschweren sich wiederholt, da sie sich in ihrer Gewissensfreiheit verletzt fühlen – Gewissensfreiheit ist ein Menschenrecht gemäss Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art 9. EMRK) – doch sie erhalten keine rechtlich verbindlichen Antworten, gegen die sie weitere Schritte ergreifen könnten. Zuletzt gehen sie bis vors Bundesgericht, welches ihre Klage aufgrund des Fehlens dieser rechtsverbindlicher Entscheide, auf welche sich ihre Klage hätte beziehen müssen, ablehnt. Zudem bezieht sich eines der Urteile auch auf die vorherige Anmerkung eines Kantonsgerichts, dass es zu aufwändig gewesen wäre, eine durchgehend vegane Kost zur Verfügung zu stellen und dass eine nur vegetarische Kost für vegan lebende Menschen ausreiche. Vegan lebende Menschen wissen, dass das so natürlich nicht stimmt: vegan zu kochen ist nicht nennenswert aufwändiger, als vegetarisch oder omnivor.

So bleibt G.K. und A.S. nur noch eines übrig: sie ziehen das Verfahren weiter bis nach Strassburg. Dort haben sie endlich Erfolg – sie erreichen, dass die vegane Ernährung erstmals durch Menschenrechte geschützt wird – und schaffen damit ganz nebenbei einen wegweisenden Präzedenzfall für die Zukunft.

Die wichtigsten Punkte des Urteils

Am Donnerstag 16.7.2026 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dass G.K. und A.S. in ihrer durch Art. 9 EMRK geschützten Gedanken- und Gewissensfreiheit verletzt worden waren, da sie im unfreiwilligen Gewahrsam jeweils nicht durchgehend eine an ihre ethischen Werthaltungen angepasste Kost erhalten hatten. Ihre vegane Lebensweise sei Gegenstand von Artikel 9, da sie «die notwendige Überzeugungsstärke, Ernsthaftigkeit, Kohäsion und Wichtigkeit» aufweise. Desweiteren verstösst es gegen Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde), dass es G.K. und A.S. faktisch verunmöglicht wurde, rechtlich gegen die Einrichtungen vorzugehen, da es sich bei deren Antworten jeweils um keine rechtlich verbindlichen Entscheidungen gehandelt habe und den Klägern vom Bundesgericht kein hinreichendes Interesse an der Sache zugestanden worden war. G.K. und A.S. wurde jeweils eine finanzielle Genugtuung zugesprochen.

Ein Urteil von grosser Bedeutung

Gewiss ist es für G.K. und A.S. bedeutungsvoll, in dieser Sache von der höchsten gerichtlichen Instanz nun endlich Recht erhalten zu haben. Doch auch für die vegane Bewegung als Ganzes ist das Urteil von enormer Bedeutung. Denn es ist nun offiziell anerkannt, dass vegane Ernährung, wenn sie auf einer nachweisbaren ethischen Überzeugung basiert, ein Menschenrecht ist. Art. 9 EMRK, der nebst Gedanken- und Gewissensfreiheit auch die Religionsfreiheit miteinbezieht, war noch nie zuvor auf eine nicht-religiös motivierte Ernährungsweise angewendet worden. Das heisst, während Gefängnisse, Spitäler und andere öffentliche Einrichtungen bereits in religionsbedingten Fällen ihre Speisepläne anpassten (und etwa halal oder koscher kochten), waren sie bisher noch nicht dazu verpflichtet, auf Veganer Rücksicht zu nehmen.

EGMR bestätigt: Vegan zu leben ist eine Gewissensfrage

Doch genauso wie eine religiös-fundierte Grundüberzeugung für eine Person in unterschiedlichen Lebensbereichen handlungsanleitend ist und in diesem Sinne zu einer Gewissensfrage werden kann, haben auch dem Veganismus zugrundeliegende Motive wie Ablehnung des Speziesismus, Respekt vor der Tierwürde oder Mitleid mit dem Leid der Tiere diese handlungsanleitende Funktion und lassen das Verhalten des Menschen gegenüber Tieren in verschiedenen Situationen wiederholt zur Gewissensfrage werden.

Das Urteil aus Strassburg ist für alle Mitgliedstaaten rechtlich bindend

Dass der EGMR dies nun anerkannt hat, legt den Grundstein für den angemessenen Respekt seitens der Institutionen und mehr Toleranz seitens der Bevölkerung gegenüber Veganern und ihrer Ernährungsweise. Denn das Urteil ist für die Schweiz und alle 45 weiteren Mitgliedsstaaten des Europarates, welche die Europäischen Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben, rechtlich bindend und gilt ohne Einschränkung per sofort.

Menschenrechte stehen über Bundesgesetz

In der Schweiz hat die EMRK Vorrang vor den Bundesgesetzen (BGE 125 II 417 E. 4d) und der Bundesverfassung (BGE 139 I 16 E. 5.1). Deswegen sind Bund und Kantone nun verpflichtet, ihre Gesetze insofern anzupassen, dass nebst religiös-motivierten Ernährungsweisen auch nicht-religiöse Ernährungsweisen wie Vegetarismus und Veganismus im Sinne der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit rechtlich geschützt und eine Diskriminierung vegan lebender Personen auf gleiche Weise wie eine Diskriminierung von Personen aufgrund ihres Glaubens behandelt und in gleicher Weise strafbar wird. Mit dem Urteil des EGMR rückt diese inklusivere Zukunft nun einen Schritt näher.

Wie geht es nun weiter?

Auch wenn Art. 9 EMRK, wenn es um die Ernährung geht, bisher vor allem im Sinne der Religionsfreiheit Anwendung fand, heisst das natürlich nicht, dass Veganismus eine «quasi-Religion» ist, wie manche Medien nun schreiben. Und Veganismus ist auch mehr als «nur ein Lifestyle» oder eine «Modeerscheinung», sondern ein legitimer, ethisch fundierter und von der Menschenrechtskonvention nun als geschützt anerkannter Einsatz für mehr Gerechtigkeit gegenüber nichtmenschlichen Tieren.

Es bleibt nun abzuwarten, welche Gesetze Bund und Kantone schaffen werden, um diesen neuen rechtlichen Sachverhalt abzubilden. Ein Beispiel können sie sich hierbei an England und Wales nehmen, welche bereits Anfang 2026 erkannt haben, dass die zur Verfügung gestellte Kost in Gefängnissen bedeutsame Auswirkungen auf die Würde und das Wohlergehen der Insassen hat, weshalb nun für alle auch ein veganes Menu angeboten wird.

Bis die Schweiz ebenfalls so weit ist, können Veganer nun immerhin auf das Urteil des EGMR und dessen rechtliche Geltungskraft hindeuten, wenn sie von Diskriminierung durch Institutionen (oder auch am Arbeitsplatz, im Militärdienst etc.) aufgrund ihrer Ernährungsweise betroffen sind.

 Ein erfreulicher und zukunftsweisender Moment!

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